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In der Bundesrepublik Deutschland besteht Versicherungspflicht für Studenten. Das bedeutet, um an einer staatlichen Hoch- oder Fachhochschule studieren zu können, muss jeder Studierende eine Versicherung nachweisen können. Der nachfolgende Text befasst sich mit der gesetzlichen Krankenversicherung der Studenten (KVdS), die sich neben einem großen Leistungsumfang durch die günstigen Beiträge auszeichnet. GrundsätzlichesNachfolgend wird das Sozialgesetzbuch mit der Abkürzung SGB erwähnt. Rechtsgrundlage
Voraussetzung für die Versicherung Der Versicherung können Studenten beitreten, die an einer deutschen Fach- oder Hochschule eingeschrieben (immatrikuliert) sind. Unter Einhaltung der Höchststudiendauer kann diese Versicherung bis zum 14. Fachsemester oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres genutzt werden. Ein Verlängerung ist grundsätzlich möglich. Höchststudiendauer14. Fachsemester
Vollendung des 30. Lebensjahres
Verlängerungsmöglichkeiten
Beim Vorliegen einer dieser Gründe ist eine Verlängerung um die in Anspruch genommene Zeit möglich. Der Nachweis der familiären und persönlichen Gründe ist durch geeignete Unterlagen zu führen. Meldeverfahren bei StudentenVor der Einschreibung an der Universität / Fachhochschule
Einschreibung an der Universität / Fachhochschule kann erfolgen
Die Versicherung bleibt solange bestehen, bis eine Exmatrikulationsbescheinigung vorgelegt wird. Falls die Folgebeiträge (also nach dem 1. Semester) nicht gezahlt werden, erfolgt eine Mahnung. Eine gesetzliche Folge bei Zahlungssäumnis ist, dass die Krankenkasse eine Meldung an die Universität / Fachhochschule gibt, so dass diese den Studenten zwangsweise exmatrikulieren muss. Vor- und nachrangige VersicherungenVorrangige Versicherungen
Nachrangige Versicherungen
Die Versicherung der Studenten, § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, ist der Versicherung der Praktikanten, § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, vorrangig. AusschlußtatbeständeNicht versicherungspflichtig werden Studenten und Praktikanten, wenn sie haupt-beruflich selbständig erwerbstätig sind, § 5 Abs. 5 SGB V. Dieser Personenkreis ist nicht auf den preisgünstigen Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung angewiesen. Merkmale für eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit können sein:
weitere Ausschlußtatbestände sind krankenversicherungsfreie Personen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V:
Der Hintergrund ist, dass jeder, der einmal krankenversicherungsfrei ist, dies auch für die Zukunft bleiben soll. Hier liegt keine Schutzbedürftigkeit vor. Vorzeitige Kündigung eines privaten VersicherungsvertragesStudenten und Praktikanten, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, können nach § 5 Abs. 9 SGB V ihren Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen. Wird der Vertrag binnen zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gekündigt, so wird der Vertrag rückwirkend beendet. Die Beiträge hat das Versicherungsunternehmen zurückzuerstatten. Der Eintritt der Versicherungspflicht ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse an das Versicherungsunternehmen anzuzeigen. Wenn die Anzeige der Versicherungspflicht versäumt wird, endet der Vertrag erst zum Ablauf des Monats, in dem die Versicherungspflicht angezeigt wurde. Befreiung von der VersicherungspflichtStudenten und Praktikanten können sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen. Für die Befreiung ist kein Nachweis eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes erforderlich. Die Befreiung ist binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu beantragen. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum Ablauf der ersten drei Monate der Versicherungspflicht als Student. Zwischen den Semestern gibt es keine neue Wahlmöglichkeit. Der Antrag ist bei der Krankenkasse zu stellen, welche bei Eintritt der Versicherungspflicht zuständig gewesen wäre. Wird die Antragsfrist von drei Monaten versäumt, so kommt für die Dauer des Studiums bzw. Praktikums die Befreiung nicht mehr in Betracht. MitgliedschaftDie Pflegeversicherung gilt entsprechend der Krankenversicherung. Beginn der MitgliedschaftBei Hochschulen beginnt das Sommersemester im April und das Wintersemester im Oktober. Bei Fachhochschulen beginnt das Sommersemester im März und das Wintersemester im September. Die Versicherungspflicht der Studenten beginnt grundsätzlich mit dem Beginn des Semesters. Bei Einschreibung nach Beginn des Semesters beginnt die Versicherung mit dem Tag der Einschreibung (§ 186 Abs. 7 SGB V). Bei Praktikanten beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme (§ 186 Abs. 8 SGB V). Ausnahme: Beim Wegfall von Ausschlusstatbeständen oder Vorrangversicherungen beginnt die Pflichtversicherung der Studenten oder Praktikanten am Folgetag des Wegfalls. Ende der MitgliedschaftBei Studenten endet die Mitgliedschaft einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben haben. Bei einer Exmatrikulation endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Semesters (§ 190 Abs. 9 SGB V). Die Mitgliedschaft von Studenten endet mit Ablauf des 14. Fachsemesters oder mit Vollendung des 30. Lebensjahres (Ausnahme: Verlängerungstatbestände). (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Die Mitgliedschaft von Praktikanten endet mit dem Tag der Aufgabe der Tätigkeit (§ 190 Abs. 1 Nr. 10 SGB V). Erhalt der MitgliedschaftWährend des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld und der Elternzeit besteht die Mitgliedschaft fort (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Auch bei Ableistung des Wehr- bzw. Zivildienstes wird die Mitgliedschaft erhalten (§ 193 Abs. 2 SGB V). KassenzuständigkeitStudenten und Praktikanten haben ein Wahlrecht nach § 173 SGB V:
Die Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse oder Ersatzkasse an dem Ort wählen, in dem die Hochschule ihren Sitz hat. Die Praktikanten können zusätzlich die Orts-, Ersatz-, Innungs- und Betriebskrankenkasse des Beschäftigungsortes wählen. Auch die Innungs- und Betriebskrankenkasse des Betriebs kann der Praktikant wählen. Versicherungspflicht bzw. -freiheit der PraktikantenPraktikum ist in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben
Praktikum ist nicht in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben
Beitragsberechnung für StudentenAusgangswertDer Ausgangswert ist ein einheitlicher Betrag, unabhängig von den tatsächlichen Einnahmen des Studenten. Der fiktive Ausgangswert ist in § 23 b Abs. 1 SGB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG festgelegt. BeitragssatzDer Beitragssatz ist für alle Krankenkassen festgelegt. Er ergibt sich aus 7/10 des durchschnittlichen Beitragssatzes aller gesetzlichen Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 SGB V). Der Beitragssatz für die Krankenkasse wird zum 1. Januar des Jahres vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und gilt für das nächste Wintersemester. Zahlen
Beitragsberechnung für PraktikantenVor- und Nachpraktikanten mit ArbeitsentgeltBei einem Arbeitsentgelt unter einem Siebtel des Gesamteinkommens zahlt der Arbeitgeber die Beiträge allein. Darüber hinaus sind Beiträge grundsätzlich paritätisch zu entrichten.
Vor- und Nachpraktikanten ohne ArbeitsentgeltBeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung siehe auch Beitragsberechnung für Studenten. Die Beiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung hat der Arbeitgeber allein zu tragen (§ 162 Nr. 1 SGB VI und § 342 SGB III). Quelle: Wikipedia |